AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von Transportbeton, Werkfrischmörtel und Werkfrischestrich. Nachfolgend kurz „Beton/Baustoff” bezeichnet.

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten
uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.
2. Unserem Angebot liegen unsere jeweils gültigen Preislisten und Beton- verzeichnisse zugrunde soweit nicht gesondert vereinbart. Leistungs- verzeichnisse, auf die der Besteller Bezug nimmt, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn unsere Angebote darauf Bezug nehmen und nur insoweit, als sie uns offengelegt wurden.
3. Für die richtige Auswahl der Beton-/Baustoffsorte, -eigenschaften und
-menge ist allein der Käufer verantwortlich. Er hat die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.

II. Lieferung und Abnahme
1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der ver- einbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich ge- ändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
2. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen frist- gerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungs- zeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der Käufer uns zuvor erfolg- los eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Auf- träge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Käufer davon unverzüglich in Kenntnis setzen und be- reits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnis- se bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Be- triebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung, anhal- tende Hitzeperioden, bei denen für uns die Kühlung von Frischbeton/ Frischmörtel auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbe-
tontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferungs-/Einbautemperatur von z.B. 30 Grad oder 25 Grad Celsius) nicht möglich ist, Frostperioden, wel- che die Produktion des Beton/Mörtels erheblich erschweren, unabhän- gig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag an- bieten und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
3. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit bis zu 40 t schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren ausreichend breiten Anfuhrweg voraus. Bei Zweifeln hat der Käufer uns zu kontaktieren und die Fahrzeugdaten zu erfragen. Der Entladeort ist so zu wählen, dass er unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der vom Transportfahrzeug ausgehenden Bodenbelastung dem Einsatz des Transportfahrzeuges mit einem Gewicht von bis zu 40t standhält.
Sind diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch), so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.
4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Ab- nahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zah- lung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevoll- mächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenhei- ten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
5. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und etwaiges
Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages.

III. Mängelansprüche/Haftung
1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeich- nisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils be- sondere Vereinbarungen. Betone der Festigkeitsklasse C 8/10, C12/15, C16/20, C20/25 und C25/30 können Anteile an Rückbeton enthalten. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer II. Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/ Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüg- lich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungs- pflichten einzuhalten.
4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu un- tersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entla- dung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftrag- ten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als geneh-migt.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zu- nächst Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche
gelten die Bestimmungen unter Ziff. IV.
6. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab Gefahrübergang.
7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spä- testens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

IV. Haftung aus sonstigen Gründen
1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe- sondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Ver- pflichtung verursacht ist. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesent- licher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ver- tragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

V. Sicherungsrechte
1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforde- rungen unser Eigentum. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch ge- gen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine et- waige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermen- gung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweg- lichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in
Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unent- geltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
3. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit an- deren uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache ver- bindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restli- chen Teil seiner Forderungen ab.
4. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräu- mung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Be- tons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hier- mit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen ein- zeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die For- derungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtre-tungsverbot vereinbaren.
5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile ein- zieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweili- gen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
6. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfän- dung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Inter- ventionskosten zu tragen.
7. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer VI ent- spricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüg- lich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.

VI. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löh- ne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnis- sen erbracht werden sollen.
2. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Im Fall von Kleinwasser werden die gesetzlichen Zuschlagsätze gemäß dem jeweiligen Kleinwasserrundschreiben erhoben.
3. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungs- eingang maßgeblich. Ausnahmen bedürften schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Käufer in Verzug, fallen – soweit nicht an- ders vereinbart – die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens an. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. also der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Ver- fahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechte- rung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
4. Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Käufer unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechsel- verbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet.
5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprü- che aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat.
6. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.
7. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungs- leistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die älte- re Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

VII. Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwa- chers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton, Werkfrischmörtel
und Werkfrischestrich. Nachfolgend kurz „Beton/Baustoff” bezeichnet.


VIII. Beratung
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

X. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XI. Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Verordnung
Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite
http://www.heidelbergcement.de/beton  einverstanden.

XII. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.